AGB´s & Datenschutz
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der MGG Caddy Marketing und
Vertriebs GmbH, im nach- folgenden „Auftragnehmer“ genannt, erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auf- tragnehmer mit dem
Auftraggeber über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren, Dienstleistungen
und Leistungen abschließt, gültig, insbesondere für Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann
gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese als
angenommen.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine
Anwendung, wenn der Auftragnehmer deren Geltung im Einzelfall
widerspricht. Es liegt von Seiten des Auftragnehmers auch dann kein
Einverständnis mit der Geltung von anderen Geschäftsbedingungen vor, wenn
der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.
Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung
dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax
oder Email)
festgehalten werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Alle von Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbind-
lich. Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sein oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Damit Annahmeerklärungen
sowie sämtliche Bestel- lungen rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich,
fernschriftlich oder per Email durch den Auftragnehmer bestätigt werden.
Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind
einzig und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email
geschlossene Vertrag so- wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
maßgeblich. Rechtlich unverbindlich sind mündliche Zusagen des
Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Verein- barungen zwischen
den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag bzw.
die schriftliche Bestellung über das Internet in der vorgegebenen
Bestellmaske ersetzt werden, wenn sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt,
dass sie als verbindlich fort gel- ten. Ebenfalls der schriftlichen
Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen
Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen), an- sonsten
sind diese nicht gültig. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit
Ausnah- me von Geschäftsführern und Prokuristen, nicht das Recht, hiervon
abweichende münd- liche Vereinbarungen zu treffen. Um die Schriftform zu
wahren, genügt die Übermittlung per Telefax oder Email. Andere
Telekommunikationswege sind ungenügend.
Macht der Auftragnehmer Angaben zum Gegenstand oder der Darstellung der Lie-
ferung oder Leistung (beispielsweise zu Zeichnungen, Gewichten, Maßen,
Abbildungen oder sonstigen Leistungsdaten), so sind diese nur annähernd
maßgeblich, sofern die ge- naue Übereinstimmung nicht Voraussetzung für die
Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck ist. Die Angaben des
Auftragnehmers sind keine garantierten Be- schaffenheitsmerkmale, sondern
beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung/Leistung. Sofern die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird,
sind handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch
gleichwertige Pro- dukte zulässig.
Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten
als verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart
werden.
Erfolgt bei einem Auftrag die Lieferung an Dritte, so ist der Besteller der
Auftraggeber. Besteller und Empfänger der Lieferung gelten als gemeinsamer
Auftraggeber, wenn die Lieferung an den Empfänger zu dessen Gunsten erfolgt
oder der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere
Verwendung derselben in anderer Weise bereichert wird. Die Erteilung eines
solchen Auftrages versichert stillschweigend das Einverständnis des
Bestellers hierfür.
Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so gelten Besteller und
Rechnungs- empfänger zusammen als Auftraggeber, unabhängig davon, ob in
eigenem oder fremden
Namen bestellt wurde. Wird nach bereits erfolgter Fakturierung der
Rechnungsempfän- ger auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen
Rechnungsempfänger geändert, so hat dies den stillschweigenden
Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers zur Folge. Der Besteller
versichert mit einer solchen Auftragserteilung stillschweigend, dass das
Ein- verständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen An-
gebote und Kostenvoranschlägen behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls
für alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen,
Abbildungen, Prospekte, Kataloge, Berechnungen sowie andere Unterlagen und
Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers
ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, die- se Gegenstände weder als solche
noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie be- kannt zu geben oder
sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen. Auf das
Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände
vollstän- dig an ihn zurückgeben und eventuell angefertigte Kopien
vernichten, wenn Verhandlun- gen nicht zum Vertragsabschluss führen oder
diese Gegenstände vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden.
Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle angebotenen
Gra- tis-Produkte (z.B. Gratis-Visitenkarten) sowie sonstige kostenlosen
Produkte ohne Anga- be von Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit
Aufträge dieser Art ohne vorherige Information des Auftraggebers zu
stornieren. Dies gilt gleichermaßen für alle sonstigen, auch
kostenpflichtigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen Ereig- nissen
einen Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.
§ 3a Widerrufsrecht
Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer
gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht ein
Widerrufsrecht nicht.
§ 3 Preise und Preisänderungen
Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30
Tage ab dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten
sind die in der
jeweiligen Auftragbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise
maßgebend. Diese verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferumfang. Werden zusätzliche Leistungen und Lieferungen
angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Min- der- oder Sonderleistungen, so
werden diese gesondert berechnet.
Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung
zuzüglich der Umsatzsteuer, Kosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie
Gebühren und anderen öffentli- chen Abgaben.
Alle nachträglich nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer veranlassten
Änderungen am Auftrag, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Hierunter fällt jede Änderung, auch Änderungen der kaufmännischen
Auftragsdaten (beispielsweise Lieferanschrift, Versandart,
Rechnungsempfänger, Zahlungsart etc.). Soweit keine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde, können alle Änderungen, die auf Wunsche des
Auftraggebers erfolgen, mit einer Kostenpauschale von 12,00 € zuzüglich USt.
berechnet werden.
Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des
Auftrag- gebers oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet.
Der Auftragnehmer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, notwendige
Vorarbeiten an den gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers
selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber durchzuführen, wenn
dies der Einhaltung eines Fix- termins dient oder im wirtschaftlichen
Interesse des Auftraggebers liegt. Die Kostenbe- rechnung für solche
Arbeiten erfolgt nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand. Liegen die
hierdurch entstehenden Mehrkosten für den Auftraggeber um mehr als zehn
Prozent über dem des Auftragwerts (Angebotspreis), mindestens jedoch 29,00 €
zzgl. USt., so muss hierfür vorab die Zustimmung des Auftraggebers über die
Berechnung dieser Mehrkos- ten eingeholt werden.
Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten
nicht bis zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von
15,00 € zzgl. USt. durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der
Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so
erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen.
Im Status „Neu“ werden Stornierungen durch den Auftraggeber ohne weitere
Überprüfung durch den Auftragnehmer akzeptiert. Storniert der Auftraggeber
den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt, so überprüft der Auftragnehmer, ob
zu diesem Zeitpunkt eine Stornierung überhaupt noch möglich ist und teilt
dies dem Auftraggeber umgehend per Email mit. Nur der Auftraggeber selbst
kann Stornierungen beantragen; diese müssen über sein Kundenkonto erfolgen.
§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber
an- gelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich
(per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten
müssen vom Auftraggeber ent- sprechend den in den Auftragsformularen
angegeben Dateiformaten angeliefert werden. Für andere Dateiformate kann der
Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewähr- leisten, außer das
abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich
genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem
Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler
vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art
durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu
gehören auch Daten- träger und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht.
Hiervon ausgenommen sind offen- sichtlich nicht verarbeitungsfähige oder
nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, vor der
Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem
jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist
al- lein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht,
Kopien anzufer- tigen.
§ 5 Lieferung und Leistungszeit
Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch
hö- here Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehba- ren Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Material-
oder Energiebeschaffung, bei Betriebsstörungen aller Art, Streiks,
Transportverzögerungen, Mangel an Energie, Ar- beitskräften oder Rohstoffen,
rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Be- schaffung von
notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder nicht
richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten
etc.) verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
kann der Auftrag- nehmer nicht haftbar gemacht werden. Erschweren solche
Ereignisse die Erbringung der Lieferung oder Leistung für den Auftragnehmer
wesentlich oder machen diese unmög- lich und ist die Behinderung nicht von
nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragneh- mer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, so
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die
Lie- fer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer angemes- senen Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber auf Grund der
Verzögerung eine Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten, so kann
dieser gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist eine
unverzügliche schriftliche Erklärung von Seiten des Auftraggebers
unerlässlich.
Dauert eine Behinderung länger als einen Monat an, so hat der Auftraggeber
das Recht, nach einer angemessenen Nachfristsetzung bezüglich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann keine
Schadensersatzansprüche gel- tend machen, wenn sich die Lieferzeit
verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Ver- pflichtung frei wird. Der
Auftragnehmer hat nur dann das Recht, sich auf die genannten Umstände zu
berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzt.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5%
für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des
Rechnungswer- tes der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen,
wenn der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine
und Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet. Beruht der Verzug
auf Vorsatz des Auftragnehmers oder zumin- dest grober Fahrlässigkeit, so
können weitere Ansprüche erhoben werden, ansonsten sind über die hier
genannte Regelung hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen.
Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den
Auftragnehmer ist zulässig, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglich
festgelegten Bestimmungs- zwecks für den Auftraggeber verwendbar ist, die
Lieferung der restlichen bestellten Ware garantiert werden kann und der
Auftraggeber durch die Teilleistungen keinen erhebli- chen Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom Auf- tragnehmer
übernommen werden.
Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von
Seiten des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtun- gen des Auftraggebers. Nur vom Auftragnehmer als
Fixtermine oder verbindliche Termine schriftlich estätigte Termine sind als
Fixtermine für die Leistungserbringung gültig. Wird bei Fixterminen der
vereinbarte Termin überschritten oder nicht eingehalten, hat der Auf-
traggeber das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Die
Erklärung über den Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bis zu diesem
Zeitpunkt vom Auftragnehmer bereits erbrachte und vom Auftraggeber
abgenommene Lieferungen/Leistungen werden berechnet, außer der Auftraggeber
wird durch diese Berechnung wirtschaftlich unange- messen benachteiligt.
Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz bei der Verzögerung einer
Leis- tung/Lieferung oder der Unmöglichkeit einer Lieferung gleich aus
welchem Grund, ist auf die Maßgabe in §17 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 6 Periodische Arbeiten
(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine
Kündigungs- frist von mindestens drei Monaten. Die Kündigung erfolgt zum
Schluss eines Monats.
§ 7 Gefahrenübergang – Versand
Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den
Trans- port übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund
der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über. Maß- geblich hierfür ist der Beginn des
Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistun-
gen übernommen hat. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand
oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen
Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen
über, sobald seine Ware ver- sandbereit ist.
Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten.
Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den
Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände.
Es bleibt dem Auftrag- nehmer vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder
geringere Lagerkosten geltend zu machen.
Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt
ist.
Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
Bezüglich einer abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung
des Auftragnehmers erforderlich.
Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der
Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des
Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde. Unterbleibt diese Feststellung,
so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer
unwirksam.
§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der
Lieferung oder bei Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist.
Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten,
sind die gelieferten Gegenstände umgehend und sorgfältig zu untersuchen.
Erhält der Auf- tragnehmer innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung
des Liefergegenstandes keine Mängelrüge über die offensichtlichen
Mängel oder andere Mängel, die bei der
unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten
diese als genehmigt. Mängel, die bei dieser sorgfältigen Untersuchung nicht
zu erkennen waren, müssen ebenfalls innerhalb von sieben Werktagen nach
Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne weitere
nähere Untersuchung zu erkennen war, als Mängelrüge an den Auftragnehmer
gemeldet werden. Mängelrügen sind immer in schriftlicher Form (auch per
Email oder Fax) zu verfassen. Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung
der beanstandeten Ware, so ist diese frachtfrei zurückzusenden. Ware, die
unfrei zurück geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist die Mängelrüge
berechtigt, kommt der Auf- tragnehmer für die Kosten der günstigsten
Versandart auf, sofern sich der Liefergegen- stand an dem Ort seines
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Befindet er sich an einem anderen Ort
und erhöhen sich dadurch die Kosten, so kommt der Auftragnehmer hierfür
nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch bei den zur Korrektur
übersand- ten Vor- und Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw.
Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf den Auftraggeber
über, sofern die Fehler nicht erst in dem sich an die Freigabe
anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind oder erst hier erkannt
werden konnten und vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-
sacht wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in
allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch
bedingt eben- falls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen
(beispielsweise Proofs und Ausdruck- daten) - auch wenn diese vom
Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.
(4.1) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann
der Auf- tragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht
werden. Liefert der Auf- tragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.
(4.2) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung
des Pa- piersgeachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen
beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des
Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus
produktionstechnischen Gründen können Falz-,
Stanz- und Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind
hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber
keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder
selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem
Zusammenhang werden keine
Reklamationen anerkannt.
Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur
Beanstan- dung der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten
Ware hinzunehmen. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder
Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem
Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiter- verarbeitender Maschinen, Makulatur
sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die
nicht aussortiert werden.
Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen
innerhalb einer angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflich- tet und berechtigt. Der Auftraggeber kann vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen, wenn eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, beispielsweise aufgrund von
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unan- gemessener
Verzögerung.
Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf
seinem Verschulden, so kann der Auftraggeber unter Berücksichtung der in §17
bestimmten Vor- aussetzungen Schadensersatz verlangen.
Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Män-
gel an den Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er
wahlweise seine Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten
für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder diese an den
Auftraggeber abtreten. Gegen den Auf-
tragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur
dann Gewährleistungsan- sprüche, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche ge- gen den Lieferanten/Hersteller erfolglos
war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Für die
Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der betroffenen Ge-
währleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem
Auftragnehmer gehemmt.
Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch
Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar
erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für
die Mehrkosten aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.
Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem
Auftrag- geber vereinbart, so entfällt jegliche Gewährleistung.
Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig
behan- delt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der
Auftrag- nehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche
weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur
Prüfung der Reklamation können aus rechtlichen Gründen nicht zurückgesandt
geschickt werden.
Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem
und vorsätzlichen Verhalten ungültig (siehe auch §17).
Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.
Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem
Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung
aller aktuell bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des
Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus der zwischen den
beiden Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung für die vom
Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben. Hierzu ge- hören unter anderem
Druckprodukte, Dienstleistungen um Druckprodukte, Layout-Ser- vice,
Verteiler-Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkte Kontokorrentverhältnisse.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollstän- digen Bezahlung aller gesicherten Forderungen durch den
Auftraggeber vor. Diese Ware sowie die nach dieser Vereinbarung an ihre
Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt er- fasste Ware wird nachfolgend als
„Vorbehaltsware“ bezeichnet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den
Aufrag- nehmer aufzubewahren.
Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs.
9) die Vor- behaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern. Unzulässig sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.
Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom
Auftraggeber verarbeitet wird, die Verarbeitung im Namen und für Rechnung
des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar
das Eigentum oder Miteigentum/ Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung aus
Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache
höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an der neu geschaffenen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache
erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten,
so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder
Mitei- gentum (im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache
zu dessen Sicher- heit auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die
Vorbehaltsware in diesem Zusammen- hang untrennbar mit anderen Sachen oder
wird mit diesen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine der
anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so erhält
der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört,
anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1
genannten Verhältnis.
Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den
Erwerber an den Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des Auftragnehmers an der
Vorbehaltsware geschieht dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil.
Dieselbe Regelung gilt für alle sons- tigen Forderungen, die die Stelle der
Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche oder
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der
Auftraggeber wird vom Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den
Auftragnehmer abgetre- tenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des
Auftragnehmers einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer
nur im Verwertungsfall widerrufen werden.
Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch
Gerichtsvoll- zieher und Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf
das Eigentum des Auftrag- nehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu
benachrichtigen, so dass dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Können in diesem Zusammenhang für den Auftrag- nehmer entstandene
gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten übernommen
werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen
oder Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50%
übersteigt, wird der Auftragnehmer diese auf Verlagen nach seiner Wahl
freigeben.
Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei
Zahlungsverzug – hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
(Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Zahlung
Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere
schriftliche Ver- einbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer
getroffen wurde. Bei Zahlung
mittels Lastschrift oder Kreditkarte (nur VISA- und MASTER-Card) wird der
Rechnungsbe- trag noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen.
Die anfallenden Bank- gebühren werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Bei Bezahlung mit Kreditkarte kommt eine Onlinebearbeitungsgebühr von max.
3%, mindestens jedoch 5,95 € inkl. USt. hinzu. Für Samstagszustellungen wird
eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 6,74 € inkl. USt. in Rechnung gestellt.
Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat
der Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 €
(netto) zu erheben. Diese Summe beinhaltet laut §249 Abs. 2 des BGB keine
Umsatzsteuer. Weist der Auftrag- geber einen geringeren Schaden nach, wird
dieser zu Grunde gelegt. Ebenso hat der Auf- tragnehmer die Möglichkeit,
einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann als Grund- lage für den
Schadensersatz gilt. Unabhängig von der Schadensersatzpauschale wird der
geschuldete Betrag in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine
schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.
Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine
Berechtigung zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können
nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank-
oder Postscheckkonto erfolgen.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln
von an- deren Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen
Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und
Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.
Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der
Auftrag- nehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen
zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der
Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung.
Bereits entstandene Kosten und Zinsen be- rechtigen den Auftragnehmer, die
Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung
als erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn
der Scheck einge- löst wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.
Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder
Si- cherstellung bspw. Durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.
Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensver- hältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt
und ist dadurch die Er- füllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der
Auftragnehmer das Recht, Voraus- zahlungen zu verlangen, die Ware
zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem
Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen
ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht
des Auftragnehmers.
Auch wenn Gegenansprüche und Mängelrügen geltend gemacht werden, ist der
Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unbestritten sind. Der Auftraggeber ist jedoch auch zur Zurückbehaltung
wegen Gegenansprüchen aus dem- selben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem
Vorbehalt mög- licher Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der
Rechnungen beim Auf- traggeber kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte
Rechnung erstellen. Nach Ab- lauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung
beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, außer der
Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und
unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer
Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der
Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen
berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge
innerhalb der in diesen All- gemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten
kürzeren Frist.
§ 12 Patente, Urheberrechte und Marken
Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber
Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und
derglei- chen freigestellt, sofern der Entwurf eines Liefergegenstandes bzw.
die gelieferten Daten nicht vom Auftraggeber stammen.
Die in §12(1) genannte Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers
gegenüber dem Auftraggeber ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Eine weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem
Auftragnehmer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird. Außerdem muss
die behauptete Rechtsverletzung aus- schließlich dem Liefergegenstand des
Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten
zuzurechnen sein.
Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernomme-
nen Verpflichtungen befreien, wenn er entweder:
[a] in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich
verletzten Rech- te (Urheberrechte, Marken oder Patente etc.) zu beschaffen
oder
[b] für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten
Liefergegenstandes oder Teil davon zur Verfügung stellt, der im Falle eines
Austausches gegen den verletzen- den Liefergegenstand bzw. dessen Teil den
Verletzungsvorwurf bezüglich des Lieferge- genstandes beseitigt.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten
(insbesondere Urhe- ber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen)
verletzt, so haftet hierfür ausschließ- lich der Auftraggeber. Mit seinem
Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der Vervielfältigungs-
und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter frei.
§ 14 Handelsbrauch und Copyright
Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen
Verkehr die Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem
die nicht bestehen-
de Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder
Lithos, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers
erbrachten Leis- tungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und
Bildmarken, Layouts etc.
– alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die
Arbeiten des Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber nur die erbrachte
Arbeitsleistung selbst, nicht aber die Rechte am geistigen Eigentum und im
Besonderen nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Wenn eine
schriftliche Vereinbarung besteht, kann das Copyright dem Auftraggeber oder
einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen werden. Erst mit
der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf
den Auftraggeber bzw. den Dritten über.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit
Be- stellungen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre
ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
§ 16 Daten und Auftragsunterlagen
Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom
Auftragge- ber erhält, werden ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen
Auftrags beim Auftrag- nehmer gespeichert.
Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen
wie Vorlagen, Daten oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung
und gegen eine besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endprodukts hinaus möglich. Soll dies geschehen, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Der Auftragnehmer kann für
Beschädigungen oder Verluste, aus wel- chem Grund auch immer, nicht haftbar
gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahr- lässiges oder vorsätzliches
Verhalten (siehe §17) dar.
Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre
Dekompri- mierung und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird
pauschal mit 25,00 € zzgl. USt. für jeden archivierten Druckauftrag
berechnet.
Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern
kön- nen nicht zurück gesendet werden.
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis
nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz vom Auftragnehmer zum Zweck der
Datenverarbei- tung gespeichert werden. Der Aufragnehmer behält sich
weiterhin das Recht vor, die Da- ten an Dritte (beispielsweise Paketdienste,
Versicherungen etc.) zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung
erforderlich ist.
§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
Nach Maßgabe dieses §17 ist die Haftung des Auftragnehmers auf
Schadensersatz, ganz gleich aus welchen Grund (besonders aus Unmöglichkeit,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Verzug, Verletzung der Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen), eingeschränkt, wobei es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.
Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei
[a] einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen
Vertretern oder sonstigen Erfüllungshilfen,
[b] grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungs- hilfen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten. Als vertragswesentlich gelten die
Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Liefe- rung und
Installation sowie Obhuts-, Beratungsund Schutzpflichten, die für die
vertrags- gemäße Verwendung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber
wichtig sind oder den Schutz von Leib oder Leben des Personals des
Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor
erheblichem Schaden bezwecken.
Haftet der Auftragnehmer aufgrund §17(2) für Schadensersatz, so bleibt diese
Haf- tung auf die Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer bei
Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar
waren oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt unter Berücksichtigung der Umstände, die für ihn
bekannt wa- ren oder die er hätte kennen müssen, hätte voraussehen müssen.
Außerdem sind nur mit- telbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln am Liefergegenstand sind, er- satzfähig, wenn solche Schäden
typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes zu
erwarten sind.
Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt,
ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des
Auftragnehmers für Sach- und Personenschäden auf höchstens das Zweifache für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (6.000.000 €) und
höchstens auf einen Betrag von 3.000.000 € pro geschädigte Person
beschränkt.
Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
ebenfalls zugunsten der Organe, der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter
und der sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte
und Beratungen durch den Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm
vereinbarten, geschul- deten und im Vertrag festgehaltenen Lieferumfang
gehören.
Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des
Auftrag- nehmers gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei
Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem
Verhalten oder nach dem Pro- duktionshaftungsgesetz.
§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und
Teilnichtigkeit
Ergeben sich aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber Streitigkeiten (soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
ist), so hat der Auf- tragnehmer die Wahl, ob Stuttgart als Gerichtsstand
gewählt wird oder der Sitz des Auf- traggebers. Als ausschließlicher
Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt Stuttgart. Von dieser
Regelung unberührt bleiben zwingende geschäftliche Bestimmun- gen über
ausschließliche Gerichtsstände.
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen
und der ganzen Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu
Grunde.
Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur
Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke
bekannt gewesen wäre.
Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen
Geschäfts- bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam ist oder wird, so bleibt die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarun- gen davon unberührt.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so
gelten die in §18(1) genannten Bestimmungen ebenfalls.
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Rechtsanwalt Sören Siebert, Facebook-Disclaimer von eRecht24, Google
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